EStG § 4 Abs 4, § 16 Abs 1
1. Stehen Aufwendungen sowohl mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (hier Arztpraxis) als auch mit solchen aus nichtselbständiger Arbeit (hier Universitätslehrer) in untrennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang, so sind sie - mangels anderer geeigneter Aufteilungsmethoden - nach dem Verhältnis der Einnahmen aus den beiden Tätigkeiten in Betriebsausgaben einerseits und Werbungskosten andererseits aufzuteilen.