EStG § 2
1. Ob eine Tätigkeit Gewinne (Überschüsse) erwarten läßt, ist primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ergibt die Prüfung der objektiven Komponenten kein eindeutiges Ergebnis, ist auch auf die subjektive Einstellung des Steuerpflichtigen Bedacht zu nehmen.