Das deutsche Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 6. 8. 1986 (SAE 1987, 241) diesen Anspruch verneint. Es führte dazu aus, daß der Arbeitgeber nur das allgemeine Krankheitsrisiko seiner Arbeitnehmer zu tragen habe. Hat sich der Arbeitnehmer für die Durchführung einer Hauttransplantation zur Verfügung gestellt und damit die Arbeitsunfähigkeit als unvermeidbare Begleiterscheinung bewußt in Kauf genommen, sei die auf solche Weise verursachte Arbeitsunfähigkeit nicht vom sozialen Schutzzweck der die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall regelnden Normen erfaßt.