HGB §§ 171, 172
Durch den Ausgleich des Kommanditisten verringert sich allenfalls die Summe seiner Pflichteinlage, nicht aber die Haftungssumme; der Masseverwalter im Konkurs der KG, der kraft gesetzlicher Anordnung die Gläubigerrechte geltend machen kann, kann daher vom Kommanditisten den auf die Haftsumme ausstehenden Betrag begehren und ist nicht auf die ausständige Pflichteinlage beschränkt.