EStG § 4 Abs 2
1. Eine Bilanzänderung zur nachträglichen Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages ist dann nicht zu genehmigen, wenn sie offenkundig nur die sich aufgrund der Betriebsprüfung ergebenden Steuernachforderung ausgleichen soll.
2. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls angebracht, wenn bereits in den beim Finanzamt eingereichten Bilanzen Investitionsfreibeträge für die in Betracht kommenden Anschaffungen in Anspruch genommen und die Abgabebehörden sodann Aktivierungen vorgenommen hätten, für die eine Investitionsbegünstigung ebenfalls in Frage kam.