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Herausgabe der Belege durch den Machthaber

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 385 Heft 10 v. 1.10.1988

ABGB §§ 1002, 1012, 1016

Ohne anderslautende Vereinbarung hat der Machthaber dem Machtgeber zwar Belege vorzulegen und über Wunsch auf Kosten des Machtgebers diesem Fotokopien zu überlassen; vor Genehmigung der gelegten Rechnung aber muß er die Originalbelege nicht herausgeben.

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