EStG § 34 Abs 2
Der VfGH hat den Satz „Die Leistung eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) ist keine außergewöhnliche Belastung „als verfassungswidrig“ aufgehoben. Damit ist eine Leistung eines Heiratsgutes ab 6. 8. 1987 (Tag der Kundmachung der Aufhebung) abzugsfähig.