EStG § 9
In die Grundlage für die Bildung der Investitionsrücklage sind auch Gewinnanteile aus einer dem Betriebsvermögen zuzurechnenden Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft einzubeziehen. Dabei ist es gleichgültig, ob und welche Investitionsbegünstigungen in der Mitunternehmerschaft geltend gemacht wurden.