EStG §§ 9, 24
Aus § 24 Abs 1 EStG ist abzuleiten, daß die Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles grundsätzlich mit der Betriebsveräußerung gleichgestellt werden soll. Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles führt daher zur anteiligen Auflösung und Nachversteuerung einer gemeinschaftlich gebildeten Investitionsrücklage. Die Auflösung erhöht den laufenden Gewinn des Mitunternehmers.