EStG: § 4 Abs 4, § 16 Abs 1
1. Die Durchquerung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich, um das Schlafzimmer zu erreichen, steht jedenfalls bei einem das Schlafzimmer allein benutzenden Stpfl, der sein häusliches Arbeitszimmer intensiv beruflich nutzt, dem Abzug der Aufwendungen für diesen Raum als Werbungskosten grundsätzlich nicht entgegen.