[B-VG: Art 83 Abs 2]
Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ein Richter während der mündlichen Verhandlung eingeschlafen sei, ist nur dann ordnungsgemäß erhoben worden, wenn angegeben wird, welche Vorgänge der Verhandlung dieser Richter nicht hat wahrnehmen können.