Gem § 23 Abs 1 AngG, der nach § 2 ArbeiterabfertigungsG, BGBl 1979/107, auch auf Arbeiter anzuwenden ist, gebührt dem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses - nach einer bestimmten Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses - eine Abfertigung. Nur wenn das Dienstverhältnis auf eine der in § 23 Abs 7 AngG angegebenen Arten beendet wird, entsteht der Abfertigungsanspruch - vorbehaltlich § 23 a AngG - nicht. Übernimmt ein bisheriger Dienstnehmer als Erbe oder als Singularsukzessor des Dienstgebers den Betrieb, so stellt sich die Frage, ob Abfertigungsaufwendungen anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses steuerlich anerkannt werden können und wie eine allfällige Abfertigungsrücklage nach § 14 EStG anzupassen ist.