Durch Abschn XV Art I Z 26 und 27 des 2. AbgÄG 1987 (BGBl 312) wurde die Rechtslage der BAO hinsichtlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in drei Punkten geändert.
Durch Abschn XV Art I Z 26 und 27 des 2. AbgÄG 1987 (BGBl 312) wurde die Rechtslage der BAO hinsichtlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in drei Punkten geändert.