§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG hat der VfGH wegen Verfassungswidrigkeit einer Befreiungsvorschrift aufgehoben. Die Aufhebung der Befreiungsvorschrift allein hätte neue Verfassungswidrigkeiten erzeugt, die für den VfGH nicht präjudiziell (nicht anwendbares Recht) waren, und die er daher nicht aufheben konnte. Deshalb hob er den Grundtatbestand auf.