Überläßt der Dienstgeber seinem Dienstnehmer eine Wohnung, die an sich dem Kategoriemietzins nach § 16 MRG unterliegen würde, als Naturallohn, so stellt sich die Frage, ob für die Bemessung des lohnwerten Vorteils der ortsübliche Preis (§ 15 Abs 2 EStG) oder der Kategoriemietzins anzuwenden ist. Für den ortsüblichen Preis und gegen den (meist niedrigeren) Kategoriemietzins spricht vor allem der Umstand, daß Dienst- und Naturalwohnungen nicht dem MRG unterliegen (§ 1 Abs 2 MRG). Dennoch wird aber der Kategoriemietzins maßgeblich sein.