Da der VwGH Mietverträge zwischen einem Miteigentümer und der Miteigentümergemeinschaft mit steuerlicher Wirkung anerkannt hat (vgl Erk 21. 10. 1983, 827 17/0057; Kohler, Vermietung und Verpachtung bei Eigennutzung und teilweiser betrieblicher Nutzung, RdW 1983, 120 f; Kohler/Nidetzky, Steuerhandbuch zu Vermietung und Verpachtung, 123 ff) und bei teilweiser betrieblicher Nutzung eines Gebäudes durch Ehegatten aus Gründen der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges ein Mietverhältnis zwischen Ehegatten, die ein Gebäude gemeinsam errichten, und dem betrieblich nutzenden Ehegatten erforderlich ist, lag es nahe, im Rahmen der Miteigentümergemeinschaft auch die privat genutzten Gebäudeteile an einen Ehegatten zu vermieten.