Mit der Aufhebung des § 34 Abs 2 EStG letzter Satz durch den VfGH (E 16. 6. 1987, G 52/87, RdW 1987, 312) ist das Heiratsgut und die Heiratsausstattung wieder als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Mit der Aufhebung des § 34 Abs 2 EStG letzter Satz durch den VfGH (E 16. 6. 1987, G 52/87, RdW 1987, 312) ist das Heiratsgut und die Heiratsausstattung wieder als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.