ABGB § 1153
Wenn aus den Umständen bei Abschluß des Arbeitsvertrages nicht eindeutig hervorgeht, daß sich ein Arbeitnehmer nur zu den dann tatsächlich verrichteten (oder im Vertrag erwähnten) Arbeiten verpflichtet hat, ist allein die Verkehrssitte dafür maßgebend, welche anderen Arbeiten er allenfalls zu übernehmen hat.