ArbVG § 34
Für die Betriebsqualifikation einer Arbeitsstätte ist die Rechtsform des Unternehmens (der Unternehmen), in die der Betrieb eingebunden ist, ebensowenig ausschlaggebend wie dessen (deren) Unternehmensgegenstand oder eine bestehende rechtliche wie wirtschaftliche Selbständigkeit einer Unternehmermehrheit.