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Insolvenz-Ausfallgeld für übertragene Ansprüche

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1987, 299 Heft 9 v. 1.9.1987

IESG §§ 1 Abs 2, 7 Abs 6, 8

B-VG Art 7

Durch Abtretung verlieren gesicherte Ansprüche ihre Sicherung nicht, es ist vielmehr das Ausfallgeld an den Zessionar auszuzahlen.

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