IESG §§ 1 Abs 2, 7 Abs 6, 8
B-VG Art 7
Durch Abtretung verlieren gesicherte Ansprüche ihre Sicherung nicht, es ist vielmehr das Ausfallgeld an den Zessionar auszuzahlen.
IESG §§ 1 Abs 2, 7 Abs 6, 8
B-VG Art 7
Durch Abtretung verlieren gesicherte Ansprüche ihre Sicherung nicht, es ist vielmehr das Ausfallgeld an den Zessionar auszuzahlen.