IESG § 7 Abs 6, § 8
Auch dem Überweisungsgläubiger, dem nach Eintritt eines Insolvenzfalles der gesicherte Anspruch oder der öffentlichrechtliche Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zur Einziehung überwiesen wurde, kommt keine Antragsberechtigung auf Ausfallgeld zu, sondern nur die Berechtigung, daß ihm bei Zuerkennung des Ausfallgeldes die entsprechenden Teilbeträge bezahlt werden.