Anlaß zu der im Titel gestellten Frage gibt der für Brauereien geltende Anhang zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genußmittelindustrie. Dieser auf der Stufe eines Kollektivvertrages stehende Anhang ist abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie und dem österreichischen Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter). Er gilt für alle im Betrieb von Brauereien beschäftigte Arbeiter und Arbeiterinnen. Durch diesen Anhang wird für seinen Geltungsbereich dem Rahmenkollektivvertrag folgende Ergänzung zu § 3 angefügt: