KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 17, 103 ff, 110
Der Mitverpflichtete des Gemeinschuldners hat ohne Zahlung auf die oder Einlösung der vom Hauptgläubiger im Konkurs geltend gemachten Forderung keinen Teilnahmeanspruch am Konkursverfahren; er kann nur seine Rückgriffsforderung bedingt für den Fall anmelden, daß der Hauptgläubiger seine Forderungsanmeldung zurückzieht.