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Konkursteilnahmeanspruch des Mitverpflichteten des Gemeinschuldners; Erfordernisse einer Forderungsanmeldung im Konkurs

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 292 Heft 9 v. 1.9.1987

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 17, 103 ff, 110

Der Mitverpflichtete des Gemeinschuldners hat ohne Zahlung auf die oder Einlösung der vom Hauptgläubiger im Konkurs geltend gemachten Forderung keinen Teilnahmeanspruch am Konkursverfahren; er kann nur seine Rückgriffsforderung bedingt für den Fall anmelden, daß der Hauptgläubiger seine Forderungsanmeldung zurückzieht.

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