KO: §§ 46 Abs 1 Z 1 (aF); 47 Abs 2 (aF); 82; 125 Abs 2 u 3
Der Masseverwalter verletzt seine Amtspflicht, wenn er ihm bewilligte Vorschüsse entnimmt, ohne zugleich feststehende und fällige Masseforderungen nach Maßgabe der vorhandenen Massemittel, gegebenenfalls nach § 47 Abs 2 KO, zu begleichen.