WEG § 1
GenG § 1
Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Genossenschaftsrecht bindet alle Organe der Genossenschaft, insbesondere auch den Vorstand in allen Mitgliedschafts-, aber auch Geschäftsbeziehungen. Ohne einen zwingenden und sachlich gerechtfertigten Grund darf deshalb nicht einem Genossenschaftsmitglied eine bestimmte Art der Nutzung (hier: Bepflanzung von Grünflächen) untersagt werden, die anderen Mitgliedern gestattet wird.