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Kündigung bei Tod des Wohnraumuntermieters

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 290 Heft 9 v. 1.9.1987

MRG §§ 14, 30 Abs 2 Z 5

Bei der Untermiete gibt es kein gesetzliches Eintrittsrecht und daher keine Ausnahme vom Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 5 MRG; der Tod des Wohnraumuntermieters erfüllt daher immer diesen gesetzlichen Kündigungstatbestand. Ein ausdrücklicher oder schlüssiger Verzicht des Untervermieters auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes ist aber zulässig.

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