MRG §§ 14, 30 Abs 2 Z 5
Bei der Untermiete gibt es kein gesetzliches Eintrittsrecht und daher keine Ausnahme vom Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 5 MRG; der Tod des Wohnraumuntermieters erfüllt daher immer diesen gesetzlichen Kündigungstatbestand. Ein ausdrücklicher oder schlüssiger Verzicht des Untervermieters auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes ist aber zulässig.