MRG §§ 10, 27 Abs 4
ABGB §§ 1037, 1295
Mit Aufwendungen aus der Zeit eines bereits früher beendeten Mietverhältnisses kann aus Anlaß der Beendigung eines nachfolgenden kein Anspruch nach § 10 MRG begründet und daher auch kein Anspruch des ausscheidenden Mieters gegen seinen Nachfolger gerechtfertigt werden; anderes gilt nur im Falle des Eintritts in ein bestehendes Mietverhältnis kraft Gesetzes (§§ 12, 14 MRG) und kraft eines dem Mieter vertraglich eingeräumten Gestaltungsrechts (Weitergaberechts).