MRG §§ 2 Abs 3, 37 Abs 1 Z 1
Eine Beiziehung des Untermieters im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG kann bei Fehlen eines rechtlichen Interesses unterbleiben.
Das Recht des Untermieters, als Hauptmieter anerkannt zu werden, hat zur Voraussetzung, daß der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung geschlossen worden ist; dies ist dann der Fall, wenn der Hauptmieter die Wohnung auch nicht teilweise zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses oder des Wohnbedürfnisses naher Angehöriger oder von Dienstnehmern mietet. Außerdem muß der Hauptmietvertrag zur Umgehung der dem Mieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen worden sein. An dem Vorliegen dieser Umstände darf bei Überlegung aller Umstände des Falles kein vernünftiger Zweifel bestehen. Nicht erforderlich ist, daß der Hauptmietvertrag nur zum Schein geschlossen worden ist.