ABGB § 1215
In eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts quoad sortem eingebrachte Sachen sind so zu behandeln, als ob sie im Eigentum der Gesellschaft stünden; nach deren Beendigung sind sie quotenmäßig auf die Mitglieder aufzuteilen.
OGH 6. 5. 1987, 8 Ob 655/86