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Teilung des Vermögens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 288 Heft 9 v. 1.9.1987

ABGB § 1215

In eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts quoad sortem eingebrachte Sachen sind so zu behandeln, als ob sie im Eigentum der Gesellschaft stünden; nach deren Beendigung sind sie quotenmäßig auf die Mitglieder aufzuteilen.

OGH 6. 5. 1987, 8 Ob 655/86

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