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Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb eines Vollhandelsgewerbes

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 288 Heft 9 v. 1.9.1987

ABGB § 1175

HGB § 1

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als Außengesellschaft kein Vollhandelsgewerbe betreiben.

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