Der AG hat schon nach § 26 AZG die (öffentlich-rechtliche) Pflicht, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen. Grillberger (AZG 1985, 121 f) merkt im wesentlichen nur - iSd AB - an, eine bestimmte Form der Aufzeichnungen sei nicht vorgesehen, es genüge jede Art von (schriftlicher) Aufzeichnung, die den Kontrollzweck ermöglicht, auch wenn die Aufzeichnung primär andere Zwecke verfolgt.