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Abgrenzung Leihe - Miete

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 258 Heft 8 v. 1.8.1987

ABGB §§ 971, 981, 1090

MRG § 1

Überwälzt der „Verleiher“ Aufwendungen, zu deren Tragung der Entlehner nicht bereits nach § 981 ABGB verpflichtet wäre, liegt eine die Annahme eines Mietverhältnisses rechtfertigende Gegenleistung dann vor, wenn diese ihrer Höhe nach über einen bloßen „Anerkennungszins“ hinausgeht.

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