ABGB §§ 896 Abs 1, 1302, 1478, 1489
Die unterschiedliche Verjährung im Verhältnis zwischen Gläubiger und Gesamtschuldner einerseits und den Gesamtschuldnern andererseits rechtfertigt ohne besondere Beziehung zwischen den Solidarschuldnern nicht die sinngemäße Anwendung kürzerer Verjährungsbestimmungen.