ArbVG § 122 Abs 1 Z 3
Untreue im Dienst liegt nicht vor, wenn der Arbeiterbetriebsratsobmann früheren Angestellten seines Arbeitgebers insoweit zur Hand geht, als er ihnen in der Frage des Bestehens der Dienstverhältnisse und des Anspruches auf Abfertigung einen Termin bei rechtskundigen Bediensteten der Arbeiterkammer verschafft.