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Keine Ausnahme vom Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG bei Treuhand

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 229 Heft 7 v. 1.7.1987

GmbHG § 76 Abs 2

Das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG gilt auch für Vereinbarungen über eine künftige Abtretung von Anteilen an einer GmbH im Rahmen eines Treuhandverhältnisses.

OGH 12. 3. 1987, 8 Ob 663/86

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