ABGB §§ 1295, 1315, 1330
Hat ein Journalist, der bei der Recherche von Tatsachen grob gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen hat, durch die Ankündigung ihrer Veröffentlichung gegenüber einem Dritten diesen zu schädigenden Maßnahmen (hier: Vergabesperre) bewegen, haftet der Medieninhaber für seinen untüchtigen Besorgungsgehilfen.