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Garantievertrag bei Einstehen für den wirtschaftlichen Erfolg des Wiederverkäufers

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 225 Heft 7 v. 1.7.1987

ABGB: § 880 a

Übernimmt der Verkäufer die Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg des Wiederverkäufers aus dem Geschäft mit einem bestimmten Dritten durch Zusage einer Beschaffenheit der Ware, so liegt darin keine Gewährleistungsabrede sondern ein zulässiger und entgeltlicher Garantievertrag.

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