EStG § 67 Abs 8
Wird Arbeitslohn auf Grund behördlicher Entscheidungen nachgezahlt, so kommt § 67 Abs 8 auch dann zum Zuge, wenn die Nachzahlung nicht neben laufendem Arbeitslohn erfolgt. An den (die) Rechtsnachfolger des ursprünglich Anspruchsberechtigten gehende Zahlungen sind mit dem Steuersatz zu versteuern, der jenem des letzten laufenden Arbeitslohnes des ursprünglich Anspruchsberechtigten entspricht.