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Teilwertabschreibung eines Geschäftswerts wegen niedriger Durchschnittsgewinne

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1987, 213 Heft 6 v. 1.6.1987

EStG § 6 Z 1 und 2

Übersteigt der nachhaltig erzielbare Gewinn eine angemessene Kapitalverzinsung und einen angemessenen Unternehmerlohn nicht, so ist ein aktivierter Geschäftswert auch ohne den Nachweis, daß es sich bei der Anschaffung um eine Fehlmaßnahme gehandelt habe, auf Null abzuschreiben.

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