Nach allgemeiner Auffassung führt die Vereinigung der Bürgschaftsschuld mit der Forderung zur Befreiung des Bürgen (Mayrhofer, Das Recht der Schuldverhältnisse I (1986) 137; Ohmeyer - Klang in Klang2 VI 242). Dies entspricht § 1445 ABGB und erklärt sich daraus, daß der Bürge nicht für seine eigene Forderung einstehen kann (so Esser - Weyers, Schuldrecht6 II (1984) 307). Es stellt sich aber die Frage, ob dieser Grundsatz auch in den praktisch bedeutsamen Fällen einer treuhänderischen Übertragung der Forderung auf den Bürgen gilt.