Die Frage nach dem Umfang der Teilrechtsfähigkeit1) von Personengesellschaften spielt auch im Sozialversicherungsrecht eine bedeutende Rolle. Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des VwGH2) kam hinsichtlich jener Personen, die für eine OHG oder KG in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig sind, nicht der Personengesellschaft, sondern den Gesellschaftern die Dienstgebereigenschaft iS des § 35 Abs 1 ASVG zu. Diese Auffassung des VwGH war im Schrifttum auf Kritik gestoßen3). Mit einem Erk eines verstärkten Senats hat der VwGH4) jetzt seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und in einer ausführlichen Auseinandersetzung den Standpunkt bezogen, daß hinsichtlich jener Dienstnehmer die für eine Personengesellschaft des Handelsrechts tätig sind, nur der Gesellschaft und nicht auch den Gesellschaftern (Komplementären) die Dienstgebereigenschaft zukommt. Ein Durchgriff auf die Gesellschafter im Hinblick auf die Dienstgebereigenschaft wird somit ausgeschlossen.