ABGB §§ 1271, 1392
WG: Art 17
Wer einen Wechsel in Kenntnis des Umstandes erwirbt, daß ihm eine Spielschuld zugrunde liegt, handelt bewußt zum Nachteil des Wechselverpflichteten.
ABGB §§ 1271, 1392
WG: Art 17
Wer einen Wechsel in Kenntnis des Umstandes erwirbt, daß ihm eine Spielschuld zugrunde liegt, handelt bewußt zum Nachteil des Wechselverpflichteten.