AnzAbgG Wien: § 1 Abs 1 und 3
Gibt ein Warenhaus einen Katalog über das Warenangebot heraus und können die Herstellerfirmen der angebotenen Waren gegen einen Druckkostenbeitrag in dem Katalog für ihre Waren werben, so stehen die Veröffentlichungen dennoch im überwiegenden Eigeninteresse des Warenhauses. Sie unterliegen daher nicht der Anzeigenabgabe.