UStG § 2, § 4 Abs 5
1. Werden Geldspielautomaten bei einem Gastwirt aufgestellt, sind die Automatenumsätze nicht dem Gastwirt, sondern dem Automatenaufsteller als Unternehmer zuzurechnen. Der Gastwirt bewirkt eine weitere sonstige Leistung an den Aufsteller, die darin besteht, daß er in seinen Räumen die Aufstellung der Automaten gegen Entgelt gestattet.