UStG § 1, § 10 Abs 2 Z 5
1. Das Entgelt für die Überlassung eines landwirtschaftlichen Grundstückes an eine Baugesellschaft zum Zwecke der Entnahme von Schüttmaterial ist selbst bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Materialentnahme kein „echter Schadenersatz“, sondern Ausfluß eines Leistungsaustausches.