GewStG: § 7 Z 6
Ob eine wesentliche Beteiligung an einer GmbH iS des § 7 Z 6 GewStG vorliegt, ist nach dem Anteil am Stammkapital zu beurteilen. Dies gilt auch für die mittelbare Beteiligung an einer GmbH. Die Beteiligung an einer GmbH als atypisch stiller Gesellschafter stellt keine mittelbare Beteiligung am Stammkapital des GmbH dar und ist daher für Belange des § 7 Z 6 GewStG ohne Bedeutung.