EStG § 37
Der im § 37 Abs 1 EStG vorgesehene Antrag auf Anwendung des halben Einkommensteuersatzes kann nicht auf einen Teil der außerordentlichen Einkünfte beschränkt werden. Der Steuerpflichtige hat vielmehr lediglich die Möglichkeit, schlechthin für die im Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte den ermäßigten Steuersatz zu beantragen.