EStG § 23
GewStG: § 1
Werden eine Schneiderei und eine chemische Reinigung in einem Betriebsgebäude untergebracht, führt die einzige Angestellte der Schneiderei auch Arbeiten in der chemischen Reinigung durch, werden für beide Betriebszweige gemeinsame Geschäftsaufzeichnungen geführt und werden schließlich mitunter Änderungsarbeiten an gereinigten Kleidungsstücken vorgenommen, so rechtfertigt eine derart weitgehende Verbindung zwischen den Betriebszweigen deren Behandlung als einheitlicher Gewerbebetrieb.