EStG § 23 Z 2
BAO § 188
Eine Unterbeteiligung liegt nur vor, wenn zwischen einem Gesellschafter und dem Unterbeteiligten ein vom Gesellschaftsvertrag gesonderter Vertrag abgeschlossen wird. Werden hingegen die - vermeintlich - Unterbeteiligten in den gemeinschaftlichen Gesellschaftsvertrag einbezogen und beziehen die - vermeintlich - Unterbeteiligten ihre Gewinnanteile von der Gesellschaft, haben sie Gesellschafterstellung. Die von der Gesellschaft ausbezahlten Gewinnanteile können nicht erst bei der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter abgezogen werden.