EStG § 23 Z 2
1. Für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses iSd bürgerlichen Rechtes ist es unschädlich, wenn ein Gesellschafter es übernimmt, den Betrieb der Gesellschaft im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft zu führen.
2. Das Merkmal der Mitunternehmerinitiative ist bei Betriebsführung durch einen Gesellschafter hinsichtlich der anderen Gesellschafter erfüllt, wenn diese alle maßgebenden Entscheidungen des Unternehmens der Gesellschaft miterörtern und mittragen.